Stillgelegte VAE-Gesellschaften: Warum „einfach liegen lassen“ keine Option ist – 11.04.2026

Viele deutsche Unternehmer gehen davon aus, dass sich eine inaktive Gesellschaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) „von selbst erledigt“.

Das ist rechtlich unzutreffend – und in der Praxis regelmäßig kostspielig.

Solange eine VAE-Gesellschaft nicht formell liquidiert und deregistriert ist, besteht sie fort – mit sämtlichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen.

I. Risiken nach VAE-Recht

Auch bei faktischer Inaktivität greifen weiterhin gesetzliche Pflichten, insbesondere nach dem Corporate Tax Law (Federal Decree-Law No. 47 of 2022) sowie den jüngst verschärften Vorschriften zur Deregistrierung (u. a. Federal Decree-Laws Nr. 16 und 17 aus 2025).

Die typischen Folgen:

  • Fortlaufende Lizenzgebühren (Trade License Renewal Obligations)
  • Verstöße gegen Corporate Tax Filing & Registration – auch bei Nullumsatz (Bußgelder der Federal Tax Authority)
  • Verstöße gegen Deregistrierungspflichten (Fristen, Meldungen, Sanktionen)
  • Visa-Risiken: Overstay-Fines, Einreisesperren bei nicht ordnungsgemäß stornierten Residence Permits
  • Bankseitige Maßnahmen: Kontosperrungen, KYC-Eskalationen
  • Blacklisting durch Behörden / Free Zones: Keine neuen Lizenzen oder Visa bis zur vollständigen Bereinigung

Fazit VAE: Die Gesellschaft „ruht“ nicht – sie produziert fortlaufend Compliance-Risiken.

 

II. Steuerliche Risiken in Deutschland

Besonders kritisch wird die Situation aus deutscher Sicht.

Eine VAE-Gesellschaft verschwindet nicht aus dem deutschen Steuerrecht, nur weil sie im Ausland faktisch nicht mehr genutzt wird.

Solange keine formelle Liquidation nachgewiesen ist, wird sie steuerlich weiter berücksichtigt.

Zentrale Problemfelder:

  • Erhöhte Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abs. 2 AO
    • Das Finanzamt verlangt detaillierte Nachweise über Status, Tätigkeit und Beendigung
    • Beweislast liegt vollständig beim Steuerpflichtigen
  • Gefahr der Verlagerung der Geschäftsleitung nach Deutschland (§ 10 AO)
    • insbesondere bei fehlender Substanz im Ausland
    • Konsequenz: unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland
  • Daraus resultierend:
    • Körperschaftsteuer + ggf. Gewerbesteuer
    • Rückwirkende Besteuerung für mehrere Jahre
    • Zinsbelastung (§ 233a AO)
    • Steuerstrafrechtliche Risiken (§ 370 AO) bei unterlassenen Erklärungen
    • erhebliche Beratungs- und Verfahrenskosten

Fazit Deutschland: Eine „vergessene“ VAE-Gesellschaft kann schnell zum steuerlichen Problemfall werden.

 

III. Saubere Lösung: Geordnete Liquidation

Die einzig rechtssichere Vorgehensweise ist die formelle Abwicklung und Deregistrierung der Gesellschaft.

Der Prozess umfasst regelmäßig:

  • Gesellschafterbeschluss zur Liquidation
  • Bestellung eines Liquidators
  • Kündigung / Stornierung aller Visa
  • Abmeldung bei der Federal Tax Authority (FTA)
  • Veröffentlichung und Gläubigerfrist (i. d. R. 45 Tage)
  • Abschlussprüfung / Clearance
  • Ausstellung des Certificate of Deregistration

Dauer:

Bei einfachen Strukturen regelmäßig 2–3 Monate.

Eine Durchführung ist auch aus dem Ausland per Vollmacht möglich.

 

IV. Fazit

Eine inaktive VAE-Gesellschaft ist kein „totes Vehikel“, sondern ein fortbestehendes rechtliches Risiko – sowohl im VAE-Recht als auch im deutschen Steuerrecht.

Wer hier nicht aktiv handelt, riskiert unnötige Kosten, steuerliche Belastungen und im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen.