Viele deutsche Unternehmer gehen davon aus, dass sich eine inaktive Gesellschaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) „von selbst erledigt“.
Das ist rechtlich unzutreffend – und in der Praxis regelmäßig kostspielig.
Solange eine VAE-Gesellschaft nicht formell liquidiert und deregistriert ist, besteht sie fort – mit sämtlichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen.
I. Risiken nach VAE-Recht
Auch bei faktischer Inaktivität greifen weiterhin gesetzliche Pflichten, insbesondere nach dem Corporate Tax Law (Federal Decree-Law No. 47 of 2022) sowie den jüngst verschärften Vorschriften zur Deregistrierung (u. a. Federal Decree-Laws Nr. 16 und 17 aus 2025).
Die typischen Folgen:
- Fortlaufende Lizenzgebühren (Trade License Renewal Obligations)
- Verstöße gegen Corporate Tax Filing & Registration – auch bei Nullumsatz (Bußgelder der Federal Tax Authority)
- Verstöße gegen Deregistrierungspflichten (Fristen, Meldungen, Sanktionen)
- Visa-Risiken: Overstay-Fines, Einreisesperren bei nicht ordnungsgemäß stornierten Residence Permits
- Bankseitige Maßnahmen: Kontosperrungen, KYC-Eskalationen
- Blacklisting durch Behörden / Free Zones: Keine neuen Lizenzen oder Visa bis zur vollständigen Bereinigung
Fazit VAE: Die Gesellschaft „ruht“ nicht – sie produziert fortlaufend Compliance-Risiken.
II. Steuerliche Risiken in Deutschland
Besonders kritisch wird die Situation aus deutscher Sicht.
Eine VAE-Gesellschaft verschwindet nicht aus dem deutschen Steuerrecht, nur weil sie im Ausland faktisch nicht mehr genutzt wird.
Solange keine formelle Liquidation nachgewiesen ist, wird sie steuerlich weiter berücksichtigt.
Zentrale Problemfelder:
- Erhöhte Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abs. 2 AO
- Das Finanzamt verlangt detaillierte Nachweise über Status, Tätigkeit und Beendigung
- Beweislast liegt vollständig beim Steuerpflichtigen
- Gefahr der Verlagerung der Geschäftsleitung nach Deutschland (§ 10 AO)
- insbesondere bei fehlender Substanz im Ausland
- Konsequenz: unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland
- Daraus resultierend:
- Körperschaftsteuer + ggf. Gewerbesteuer
- Rückwirkende Besteuerung für mehrere Jahre
- Zinsbelastung (§ 233a AO)
- Steuerstrafrechtliche Risiken (§ 370 AO) bei unterlassenen Erklärungen
- erhebliche Beratungs- und Verfahrenskosten
Fazit Deutschland: Eine „vergessene“ VAE-Gesellschaft kann schnell zum steuerlichen Problemfall werden.
III. Saubere Lösung: Geordnete Liquidation
Die einzig rechtssichere Vorgehensweise ist die formelle Abwicklung und Deregistrierung der Gesellschaft.
Der Prozess umfasst regelmäßig:
- Gesellschafterbeschluss zur Liquidation
- Bestellung eines Liquidators
- Kündigung / Stornierung aller Visa
- Abmeldung bei der Federal Tax Authority (FTA)
- Veröffentlichung und Gläubigerfrist (i. d. R. 45 Tage)
- Abschlussprüfung / Clearance
- Ausstellung des Certificate of Deregistration
Dauer:
Bei einfachen Strukturen regelmäßig 2–3 Monate.
Eine Durchführung ist auch aus dem Ausland per Vollmacht möglich.
IV. Fazit
Eine inaktive VAE-Gesellschaft ist kein „totes Vehikel“, sondern ein fortbestehendes rechtliches Risiko – sowohl im VAE-Recht als auch im deutschen Steuerrecht.
Wer hier nicht aktiv handelt, riskiert unnötige Kosten, steuerliche Belastungen und im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen.
