Verlegung des Wohnsitzes in die VAE
Das Thema Steuerrecht für Europäer in den VAE ist vor allem für Personen relevant, die dauerhaft aus Europa wegziehen oder bereits in den VAE leben. Besonders wichtig ist dabei der Aspekt der Wegzugsbesteuerung und wie das europäische Steuerrecht sich auf Personen auswirkt, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern. Hier sind die wesentlichen Punkte:
Wegzugsbesteuerung
Die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG – Außensteuergesetz) betrifft Personen, die:
- Mindestens 1% an einer Kapitalgesellschaft (wie GmbH oder AG) direkt oder indirekt halten und
- Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Europa ins Ausland verlegen.
Die Regelung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass auf Wertsteigerungen von Anteilen, die in Europa entstanden sind, eine Besteuerung erfolgt, auch wenn die Veräußerung später im Ausland stattfindet.
Wesentliche Aspekte:
- Fiktive Veräußerung: Die Wegzugsbesteuerung unterstellt eine fiktive Veräußerung der Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs. Auf den daraus resultierenden Gewinn wird Einkommensteuer fällig.
- Ratenzahlung: Unter bestimmten Bedingungen kann die Steuer in Raten über 7 Jahre gezahlt werden.
- Stundung: Wenn der Wegzug in ein EU-/EWR-Land erfolgt, kann die Steuer unter Umständen zinsfrei gestundet werden. Die VAE sind jedoch kein EU-/EWR-Land, weshalb eine solche Stundung in der Regel nicht möglich ist.
- Vermeidung: Es gibt rechtliche Strategien zur Vermeidung oder Minderung der Steuerlast, z. B. durch vorherige Restrukturierungen oder den Verkauf von Anteilen vor dem Wegzug.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Deutschland und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) haben kein Doppelbesteuerungsabkommen. Das bedeutet:
- Keine Steuerbefreiung: Einkünfte können theoretisch sowohl in Europa als auch in den VAE besteuert werden, wobei Europa meist das Besteuerungsrecht behält.
- Ansässigkeitsstatus: Entscheidend ist, ob die Person nach deutschem Steuerrecht weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig gilt. Dies ist der Fall, wenn man in Deutschland einen Wohnsitz oder „gewöhnlichen Aufenthalt“ beibehält.
Steuerlicher Wohnsitz
Das deutsche Steuerrecht definiert den Wohnsitz gemäß § 8 AO und den gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 9 AO. Es ist wichtig sicherzustellen, dass:
- Kein Wohnsitz (z. B. durch Beibehaltung einer Wohnung) in Deutschland besteht.
- Der gewöhnliche Aufenthalt (mindestens 183 Tage im Jahr in Deutschland) nicht mehr gegeben ist.
Einkünfte aus Deutschland
Wer weiterhin Einkünfte aus deutschen Quellen erzielt, bleibt in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Beispiele:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien in Deutschland.
- Kapitalerträge: Deutschland behält das Besteuerungsrecht auf inländische Kapitalerträge.
- Gewerbliche Einkünfte: Bei Betriebsstätten in Deutschland bleibt die Steuerpflicht bestehen.
Steuerfreiheit in den VAE
Die VAE sind für europäische Auswanderer attraktiv, da in den VAE keine Einkommensteuer auf private Einkünfte erhoben wird. Allerdings:
- Es gibt ab 2024 eine Körperschaftsteuer (9%) auf betriebliche Gewinne über einer Freigrenze.
- MwSt. (5%) kann für Unternehmen relevant sein.
Praktische Tipps für Europäer in den VAE
- Steuerliche Abmeldung in Europa: Rechtzeitig und korrekt abmelden, um die unbeschränkte Steuerpflicht zu beenden.
- Dokumentation: Nachweise für den Lebensmittelpunkt in den VAE (z. B. Mietvertrag, Aufenthaltsgenehmigung).
- Beratung: Es ist ratsam, frühzeitig einen Steuerberater einzuschalten, der mit deutschem und internationalem Steuerrecht vertraut ist.
- Vermeidung von Doppelwohnsitzen: Klärung des Status von Immobilien oder Wohnungen in Europa.
- Es gibt ab 2024 eine Körperschaftsteuer (9%) auf betriebliche Gewinne über einer Freigrenze.
- MwSt. (5%) kann für Unternehmen relevant sein.
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Nyikolaj Szmolenkov -
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Europäische Staatsbürger, die in die VAE ziehen, profitieren von der steuerlichen Freiheit, müssen jedoch die europäischen steuerrechtlichen Konsequenzen, insbesondere die Wegzugsbesteuerung, sorgfältig prüfen. Eine strategische Planung und eine professionelle Beratung sind unerlässlich, um steuerliche Nachteile zu minimieren.
Christian Bauer
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