Steuerberatung

Dubai als steuerfreies Umfeld für Privatpersonen und Unternehmer: Chancen erkennen, steuerliche Rückwirkungen vermeiden

Steuerberatung Dubai -Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) gelten seit Langem als attraktives Steuerumfeld für Privatpersonen und Unternehmen – und das nicht ohne Grund. In Dubai fallen für natürliche Personen keine Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, Erbschaftsteuer oder Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren an. Auch Unternehmensgewinne bleiben bis zu einem Betrag von 375.000 AED jährlich (ca. 94.000 EUR) steuerfrei; darüber hinaus greift ein moderater Körperschaftsteuersatz von lediglich 9 %.

Ein entscheidender Aspekt ist die offizielle Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit in Dubai. Damit die VAE als neuer steuerlicher Wohnsitz anerkannt werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen unter anderem ein gültiges Residence Visa, eine Wohnadresse im Land, regelmäßiger Aufenthalt vor Ort sowie – bei Unternehmern – eine tatsächliche wirtschaftliche Präsenz, etwa durch Geschäftsräume, lokales Personal oder ein aktives Management.

Gleichzeitig ist es essenziell, steuerliche Rückwirkungen aus dem bisherigen Wohnsitzstaat zu vermeiden – insbesondere aus Deutschland. Nur wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland wirksam aufgehoben wurde und keine erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG besteht, kann die Steuerfreiheit in den VAE tatsächlich in vollem Umfang genutzt werden.

Seit dem Wegfall des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und den VAE Ende 2021 ist besondere Vorsicht geboten: Deutschland kann bestimmte Einkünfte weiterhin steuerlich erfassen – selbst dann, wenn der Wohnsitz offiziell nach Dubai verlagert wurde.

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Typische Risikofaktoren
  • fortbestehender Wohnsitz oder Schlüsselgewalt in Deutschland
  • wirtschaftliche Interessen wie Immobilien, Geschäftsführungsposten oder Beteiligungen
  • fehlerhafte oder rückwirkend angreifbare Vertragsgestaltungen

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Unser Leistungsversprechen
  • Prüfung und Aufbau der steuerlichen Ansässigkeit in Dubai
  • Entwicklung rechtssicherer Wohn- und Unternehmensstrukturen
  • Vermeidung steuerlicher Rückwirkungen in Deutschland und anderen Staaten
  • Steuerliche Optimierung von Kapitalerträgen, Schenkungen und laufenden Einkünften
  • Laufende Betreuung und Anpassung bei Änderungen der Rechtslage

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Unternehmensbesteuerung

Einordnung von Free-Zone- und Mainland-Unternehmen in das Körperschaftsteuerrecht der VAE, Registrierung & Pflichten.

Ihr Ansprechpartner für Steuerberatung

Dubai & Golfstaaten

Tel.: +971 55 159 35 19

Wegzugsbesteuerung Belastungen vermeiden, Vermögen schützen

Die sogenannte Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) stellt eine der zentralen steuerlichen Hürden beim Verlassen Deutschlands dar – insbesondere für Unternehmer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften. Wer seinen steuerlichen Wohnsitz ins Ausland verlagert und dabei eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält (mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre), muss unter bestimmten Voraussetzungen die stillen Reserven dieser Beteiligung versteuern – so, als wäre die Beteiligung tatsächlich veräußert worden. Es handelt sich dabei um eine fiktive Veräußerungsbesteuerung, die keine Liquidität erzeugt, jedoch erhebliche steuerliche Belastungen auslösen kann.

Dennoch gibt es wirksame Strategien: Die Wegzugsbesteuerung lässt sich – bei rechtzeitiger Planung – vermeiden, aufschieben oder deutlich mindern. Dr. Lang Emirates Consulting entwickelt für Sie rechtssichere, steuerlich geprüfte Gestaltungsmodelle, mit denen Sie Ihr Vermögen schützen und gleichzeitig Ihre internationale Handlungsfreiheit bewahren können.

 

Steuerberatung

Unsere Strategien der Steuerberatung Dubai & Golfstaaten zur Minimierung der Wegzugssteuer

Frühzeitige Strukturierung der Unternehmensstruktur in den VAE

Frühzeitige Strukturierung der Unternehmensstruktur in den VAE

Durch den gezielten Aufbau einer operativen Holdinggesellschaft in Dubai (z. B. LLC) können Beteiligungen rechtssicher gehalten und gleichzeitig von der dortigen Steuerfreiheit profitiert werden. Eine korrekt strukturierte Dubai-Holding kann Erträge – etwa Dividenden aus einer deutschen GmbH, nahezu steuerfrei vereinnahmen. Der Vorteil: In Dubai fällt keine zusätzliche Steuer auf Dividenden oder Veräußerungsgewinne an.

 Nutzung des Schachtelprivilegs (§ 8b KStG)

Nutzung des Schachtelprivilegs (§ 8b KStG)

Ausschüttungen von einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine ausländische Holding sind grundsätzlich steuerpflichtig. Wird jedoch das deutsche Steuerrecht eingehalten, sind 95 % dieser Erträge steuerfrei, lediglich eine pauschale Körperschaftsteuer auf 5 % bleibt (etwa 1,5 %). Durch eine rechtssichere Holdingstruktur können so erhebliche Steuervorteile realisiert werden.

Antrag auf Stundung oder Erlass der Wegzugsbesteuerung

Antrag auf Stundung oder Erlass der Wegzugsbesteuerung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Antrag auf Stundung gestellt werden, aktuell bei einem Wegzug in EU-/EWR-Staaten möglich. Bei Wegzügen in Drittstaaten wie Dubai sind zusätzliche Anforderungen zu erfüllen, z. B. Sicherheitsleistungen oder Verwertungsverbote. 

 Beteiligungsübertragung vor dem Wegzug

Beteiligungsübertragung vor dem Wegzug

In ausgewählten Fällen kann eine vorzeitige Übertragung von GmbH‑Anteilen, etwa auf eine inländische oder ausländische Holding sinnvoll sein. Damit lassen sich stille Reserven frühzeitig realisieren oder absichern. 
Dokumentation

Dokumentation

Ohne echte wirtschaftliche Präsenz in den VAE droht der Vorwurf eines Scheinsitzes. Daher ist es umso wichtiger, sämtliche Aktiva und Passiva sauber und strukturiert zu dokumentieren und an die verantwortlichen Behörden weiterzugeben.

Rückwirkung vermeiden

Rückwirkung vermeiden

Gerade bei Beteiligungen und Lizenzstrukturen ist besondere Vorsicht geboten: Wird der Wegzug später als steuerlich unwirksam eingestuft, drohen rückwirkende Steuerforderungen.

Internationale Strukturierung von Einkünften und Beteiligungen

Kein Doppelbesteuerungsabkommen

Seit dem 31. Dezember 2021 existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mehr zwischen Deutschland und den VAE. Das bedeutet: Deutschland kann auf bestimmte Einkünfte weiterhin zugreifen, selbst wenn Sie längst ausgewandert sind. Besonders betroffen sind Kapitalerträge, Geschäftsführergehälter, Vermietungseinkünfte oder Einkünfte aus Beteiligungen. 

Wir helfen Ihnen, die Vorteile der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen optimal zu nutzen – damit Ihre Einkünfte nicht mehr versteuert werden als notwendig.

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Deutschland
  • Vermeidung von Quellensteuer auf Lizenz- oder Beratungsvergütungen, z. B. durch unbefristete Rechteübertragungen
  • Vermeidung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, wenn Sie weiterhin inländische Einkünfte oder wirtschaftliche Interessen haben
  • Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse und Vertragsinhalte im Einklang mit deutschen Vorschriften

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Österreich

Im Gegensatz zu Deutschland hat Österreich ein aktives Doppelbesteuerungsabkommen mit den VAE, das viele Einkunftsarten, wie Dividenden, Zinsen, Lizenzen und Unternehmensgewinne, abdeckt. Hier ist also eine Doppelbesteuerung weitgehend vermeidbar.

Für Sie bedeutet das:

 

  • Einkünfte werden grundsätzlich nur in einem der beiden Länder besteuert
  • Unternehmensgewinne, Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen sind klar geregelt und meist begünstigt
  • Die Abkommensregeln schützen Sie zuverlässig vor doppelter Belastung

 

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Schweiz

Auch die Schweiz unterhält ein modernes Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten, das sich eng am OECD-Musterabkommen orientiert. So werden Sie effektiv vor einer Doppelbesteuerung geschützt. Allerdings verlangt dies jedoch genaue Kenntnisse der Details:

  • Viele Einkünfte, insbesondere aus unternehmerischer Tätigkeit, sind in Dubai steuerfrei und werden in der Schweiz von der Besteuerung ausgenommen
  • Gleichzeitig greift in vielen Fällen der Progressionsvorbehalt – das steuerfreie Einkommen erhöht den Steuersatz auf andere steuerpflichtige Einkünfte
  • Für die Bestimmung der Ansässigkeit ist die 183-Tage-Regelung entscheidend
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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Ist Dubai wirklich steuerfrei?

Ja – für Privatpersonen gibt es in Dubai keine Einkommensteuer, keine Kapitalertragsteuer, keine Erbschaftsteuer und keine Quellensteuer. Für Unternehmen gilt ein Körperschaftsteuersatz von 0 % bis 375.000 AED Gewinn und 9 % darüber hinaus.

Was sind die Voraussetzungen für steuerliche Ansässigkeit in Dubai?

Sie benötigen:

  • Eine gültige Residence Visa
  • Eine lokale Adresse
  • Einen regelmäßigen Aufenthalt in Dubai
  • Unternehmenssubstanz, falls Sie ein Business betreiben (z. B. Büroräume, Mitarbeiter)
Welche Risiken gibt es trotz Wohnsitz in Dubai?

Die Steuerfreiheit greift nur, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland wirksam beendet wurde. Besonders risikobehaftet:

  • Wohnsitz oder Schlüsselgewalt in DE
  • Beteiligungen, Immobilien oder Geschäftsführertätigkeit in DE
  • Fehlerhafte Vertragsgestaltung mit Rückwirkung
Wann endet meine Steuerpflicht in Deutschland?

Sobald Sie keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland haben, kann die unbeschränkte Steuerpflicht enden – Belege und eine Abmeldung sind entscheidend.

Was ist die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG)?

Diese greift auch nach dem Wegzug, wenn Sie noch wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland halten – z. B. durch bedeutende Beteiligungen, Immobilien oder Geschäftsführertätigkeit.

Gibt es ein DBA mit Österreich und der Schweiz aus?

Beide Länder haben ein aktives DBA mit den VAE:

  • Einkünfte werden regelmäßig nur in einem Staat besteuert
  • Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Dividenden, Zinsen, Lizenzen etc.
  • In der Schweiz: Progressionsvorbehalt beachten
Was ist bei Kapitalerträgen und Schenkungen zu beachten?

In Dubai sind diese grundsätzlich steuerfrei. In Deutschland können jedoch Rückgriffe erfolgen, wenn Verträge oder Wohnsitzverhältnisse fehlerhaft gestaltet sind.

Was bedeutet Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)?

Beim Wegzug müssen stille Reserven in wesentlichen Beteiligungen (ab 1 %) versteuert werden – auch ohne Verkauf. Eine fiktive Steuer auf künftige Gewinne.

Wie kann ich die Wegzugsbesteuerung vermeiden oder mindern?
  • Strukturierung über Dubai-Holding
  • Nutzung des Schachtelprivilegs (§ 8b KStG)
  • Beteiligungsübertragung vor dem Wegzug
  • Stundungsantrag (unter Auflagen, v. a. bei Drittstaaten)
  • Vermeidung rückwirkender Gestaltungen
Gilt in Dubai jetzt Körperschaftsteuer?

Ja – seit Juni 2023. Die Sätze:

  • 0 % bis 375.000 AED Gewinn
  • 9 % ab 375.001 AED
  • 15 % für Großkonzerne mit >750 Mio. EUR Umsatz (OECD-Mindeststeuer)
Sind Free-Zone-Unternehmen weiterhin steuerlich begünstigt?

Ja – sofern reale Substanz besteht (Büros, Personal, operative Tätigkeit). Ohne Substanz droht Verlust der Steuerprivilegien.

Was bedeutet das für meine Vertragsgestaltung?
  • Unbefristete Rechteübertragungen vermeiden Quellensteuer
  • Fremdvergleichsgrundsatz bei Lizenz- und Dienstleistungsverträgen einhalten
  • Eindeutige Funktions- und Risikozuordnung
Muss ich Buchführung betreiben?

Ja – doppelte Buchführung nach IFRS oder lokal anerkannten Standards ist Pflicht. Auch Steuererklärungen und Archivierung sind gesetzlich vorgeschrieben.

Wie hoch ist die Umsatzsteuer in den VAE?

Der reguläre VAT-Satz beträgt 5 %. Unternehmen ab 375.000 AED Umsatz pro Jahr müssen sich registrieren. Grenzüberschreitende Leistungen unterliegen oft speziellen Regelungen (z. B. Reverse-Charge).

Welche Vorteile bietet eine Dubai-Holding?
  • Dividenden deutscher GmbHs können zu 95 % steuerfrei vereinnahmt werden
  • Keine Kapitalertragsteuer in Dubai
  • Internationale Steueroptimierung durch Lizenzmodelle & Dienstleistungsverträge
Was ist das Schachtelprivileg (§ 8b KStG)?

Gewinne aus Beteiligungen sind zu 95 % steuerfrei bei deutschen Kapitalgesellschaften – verbleibende 5 % unterliegen der Körperschaftsteuer (ca. 1,5 %).

Welche Substanzanforderungen gelten für Holdings?
  • Eigenes Büro in Dubai (idealerweise Free Zone)
  • Lokale Geschäftsführung oder Mitarbeiter
  • Dokumentierte Geschäftstätigkeit
Gibt es ein DBA zwischen Deutschland und den VAE?

Nein – seit 31.12.2021 nicht mehr. Das heißt: Deutschland kann weiterhin auf bestimmte Einkünfte zugreifen (z. B. Kapitalerträge, Geschäftsführervergütungen).

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